Satzung

Satzung des Vereins „Musikinitiative Nürnberger Land e.V.“

§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen „Musikinitiative Nürnberger Land “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “ Musikinitiative Nürnberger Land e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
(3) Sitz ist Schnaittach, Gerichtsstand ist Hersbruck.

§2 ZWECK DES VEREINS

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Musikgeschehens, sowie insbesondere die musikalische und kulturelle Jugendförderung im Kreis Nürnberger Land.

Ein besonderer Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die Förderung und Interessenvertretung der Jugendmusikszene sowie die Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich tätigen Initiativen und Organisationen wie dem Kreisjugendring Nürnberger Land sowie der kommunalen Jugendarbeit.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: -Kulturelle Veranstaltungen -Workshops und Seminare

§3 MITTELVERWENDUNG

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Des weiteren haben Vereine, Institutionen sowie Gesellschaften die Möglichkeit zur Fördermitgliedschaft.
(2) Über eine schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. 
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 
(3) Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann durch den Beschluss des Vorstandes erfolgen – bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins – wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnungen mit der Bezahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist. 
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnisses, unbeschadet des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 MITGLIEDSBEITRÄGE UND AUFNAHMEGEBÜHR

(1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen. 
(2) Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag in Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

§7 ORGANE DES VEREINS

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§8 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus -dem 1. Vorsitzenden -dem 2. Vorsitzenden -dem Kassier -dem Schriftführer -dem Pressesprecher -2 Beisitzer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden -jeweils allein- vertreten. Der 1. bzw. der 2. Vorsitzende kann in besonderen Fällen weitere Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben mit der Berechtigung, Rechtsgeschäfte durchzuführen, benennen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorstandsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorstandsvorsitzende oder eine von der Vorstandschaft benannte Person.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Entsprechend dem Vereinszweck in der musikalischen und kulturellen Jugendförderung, ist in der Mitgliederversammlung die Anzahl der Personen über 27 Jahren auf ein Drittel der anwesenden Mitglieder zu begrenzen. Funktionsträger sind von dieser Einschränkung ausgenommen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
(4) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/2 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

Darüber hinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereis erfordert. In diesem Fall ist eine schriftliche Mitteilung der Gründe erforderlich. Die Ladungsfrist ist hierbei auf 7 Tage verkürzt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens 1/2 der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(9) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
(2) Diskussion und Festlegung der Arbeitsplanung sowie Mitteleinsatz des Vereins.

(3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
(4) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§11 PROTOKOLL DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 SONSTIGE RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Zweck des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschrift, sowie Kontowechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit herbeizuführen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisjugendring Nürnberger Land, der dieses ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugend verwenden darf.

Schnaittach, den 21.01.2022